Satzung



•    §1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Lohnsteuerhilfeverein Hartenrod e.V.”. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Biedenkopf unter der Nr. VR 510 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in
Bad Endbach-Hartenrod und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

•    §2: Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung  in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG in der jeweils gültigen Fassung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

•    §3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.


(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; er erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 31.10. zugegangen sein muss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung 1 Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen; der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden; der Anspruch des Vereins auf  Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche – unbeschadet der Beitragspflicht –aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

•    §4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung gemäß § 5 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

•    §5: Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Sie wird vom Vorstand erlassen.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 30.6. eines Jahres zu entrichten.

(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

•    §6: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

•    §7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.


•    §8: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers an die Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

•    Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
•    Genehmigung der Beitragsordnung
•    Genehmigung des Haushaltsplanes
•    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
•    Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
•    Entlastung des Vorstandes
•    Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
•    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben. Zu einem Beschluss, durch den die Satzung geändert wird oder durch den der Verein aufgelöst werden soll, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Kann bei einer Mitgliederversammlung kein geeigneter Protokollführer gefunden werden, fertigt und unterschreibt der Versammlungsleiter die Niederschrift alleine.

•    §9: Vorstand

•    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

•    Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren.

•    Der Vorsitzende vertritt zusammen mit seinem Stellvertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Einstimmigkeit.

•    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und beruft die Mitgliederversammlung ein. Im übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

•    Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitglieds als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

•    §10: Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

1.    Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2.    Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.


(2) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(3) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.

•    §11: Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der  Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige, drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch ausgeübte Tätigikeit (§23 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen in Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

•    §12: Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust an Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

•    §13: Auflösung des Vereins, Liquidation

•    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

•    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

•    Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

•    §14: Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Bad Endbach-Hartenrod.

•    §15: Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.


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